Bereits am 21. Dezember 2004 hat die Novelle zum Mediengesetz den Ministerrat passiert und tritt voraussichtlich am 1. Juli 2005 in Kraft. Die Novelle stellt die Anwendbarkeit des Mediengesetzes auf Internet-Inhalte klar.
Der Reihe nach: die neuen Bestimmungen gelten NICHT für Websites, die vom jeweiligen für den Inhalt Verantwortlichen nur zum Zweck der Selbstdarstellung erstellt werden. Gleiches gilt für Websites, die nur der Präsentation der Produkte oder Leistungen eines Unternehmens dienen. Sobald allerdings eine derartige Websites auch andere Informationen oder Mitteilungen aufweist, die zudem geeignet sind die öffentliche Meinungsbildung
zu einem bestimmten Thema zu beeinflussen, fällt sie unter das neue Mediengesetz. In den Erläuterungen zur Novelle (PDF) wird auf Seite 16 als Beispiel dafür die Website des Gärtnereibetriebes, auf der auch umweltpolitische Themen erörtert werden genannt. Nach dieser Definition würde auch dieses Weblog unter das Mediengesetz fallen. Und damit u.a. folgende Pflichten haben:
-Pflicht zur Angabe erweiterter Informationen: zusätzlich zu den Angaben nach §5 E-Commerce-Gesetz sind dann z.B. genaue Angaben über Eigentums- und Einflussverhältnisse sowie die Angabe der grundsätzlichen Ausrichtung vorgeschrieben.
– Pflicht zur Gegendarstellung: Jede juristische oder natürliche Person, die durch eine Tatsachenmitteilung auch auf einer Website nicht bloß allgemein betroffen ist, hat ein Recht auf Gegendarstellung in diesem Medium. Die Gegendarstellung muss zumindest über einen Zeitraum von einem Monat länger abrufbar gehalten werden, als die Tatsachenmitteilung abrufbar ist. Kommt der Website-Inhaber dieser Pflicht nicht nach, droht eine tägliche Geldbuße von bis zu 1.000 €. Auch die „Beschlagnahme“ und „Einziehung“ einer Website aufgrund eines Strafurteils wegen eines Medieninhaltsdelikts wird möglich, und zwar in Form einer Löschung der betroffenen Stellen.
Im Fall von übler Nachrede oder Beschimpfung wurde der mögliche Entschädigungsbetrag an den Betroffenen von 14.535 € auf 20.000 € angehoben. Bei Verleumdung drohen gar bis zu 50.000 € an möglicher Entschädigungssumme. Analog dazu wurden auch die Entschädigungsbeträge etwa bei Verletzung des Identitätsschutzes oder der Unschuldsvermutung angehoben.
Neu ist weiters, dass Medien künftig nicht mehr beschlagnahmt, eingezogen bzw. zu einer Urteilsveröffentlichung verpflichtet werden können, wenn sie die Äußerung eines Dritten gerechtfertigt und wahrheitsgetreu wiedergegeben haben. Wer noch mehr wissen will, der lese den Entwurf (PDF) und die Erläuterungen (PDF) dazu selbst durch.
Es wird die Zukunft (und möglicherweise erst ein Musterprozess) zeigen, ob Weblogs nach den Definitionen im Entwurf auch unter das neue Mediengesetz fallen bzw. welche Kriterien dafür ausschlaggebend sind. Meinem Rechtsverständnis nach dürfte das bei manchen Weblogs durchaus der Fall sein. Man darf jedenfalls gespannt sein.
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