Werbemails doch zulässig?

Letztens erreichte mich ein Mail einer mir unbekannten Firma mit folgendem Vermerk in den letzten Zeilen:

Diese Zusendung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des TKG §107 Abs.4. Sollte keine weitere Zusendung gewünscht werden, genügt ein leeres Rückmail. Wir löschen dann Ihre mail-Adresse aus unserem Verteiler.

Worauf ich mir im Rechtsinformationssystem das aktuelle Telekommunikationsgesetz 2003 herausgesucht hab, um nachzublättern. Und was dort im §107 Absatz 4 steht, erstaunt mich etwas:

§ 107. (4) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.

Soweit OK – damit wäre allerdings Spammern Tür & Tor geöffnet. Wir blättern weiter zu Absatz 2, was denn jetzt „andere als in Abs. 2 genannte“ Empfänger sind:

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

Heisst für mich als Firma (denn ich bin kein Verbraucher laut Konsumentenschutzgesetz): ich muß offenbar damit leben, daß ich in Zukunft zugespammt werde – halt mit schlauen Mailscripten, die nur meine eigene Mailadresse als Empfänger eintragen.
Super, ich bin begeistert. Zukünftig bekommen genau die Firmen, die laut TKG werben, von mir ebenfalls personalisierte Werbung (aber auf eine gültige Adresse laut der jeweiligen Homepage). Auch eine Möglichkeit, E-Mail-Werbung zu betreiben, wenigstens ohne befürchten zu müssen, daß wütende Mails zurückkommen.

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Ernst Michalek
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1 Gedanke zu „Werbemails doch zulässig?“

  1. hmm, aber TDK §107 Absatz 2 Ziffer 1. schliesst doch zumindest die ganzen Werber aus. scho kloar, es ist immer noch ein viel zu dehnbares gesetz, aber zumindest kannst du denen sicher den Absatz 2 Ziffer 1 um die Ohren hauen…

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